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Der Müll muss weg:
Das neue Verpackungsgesetz

Wir produzieren viel zu viel Müll, das steht fest. Im Jahr 2016 fielen laut Umweltbundesamt 18,2 Millionen Tonnen Verpackungsmüll an, der bisher höchste Wert. Aktuellere Zahlen sind noch nicht veröffentlicht, jedoch dürfte die Menge an Müll sicherlich nochmal weiter angestiegen sein. Es ist also Zeit, zu handeln. Das hat nun auch die Bundesregierung erkannt und zum 1. Januar 2019 ein neues Gesetz erlassen.

Darum geht es im neuen Gesetz

Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle, die in Deutschland erstmals gewerbsmäßig Verpackungen und Füllmaterial in Umlauf bringen. Darunter fallen unter anderem Produzenten, Importeure, Exporteure und Onlinehändler verpackter Waren. Als Verpackungsmaterial gelten dabei Versandkartons, Umverpackungen und Produktverpackungen aus Pappe, Papier, Kunststoff oder Folie. Auch Flaschen, Tuben und sonstige Behältnisse sowie Füllmaterialien wie Styropor oder Luftpolsterfolie sind von dem neuen Gesetz betroffen. Das Verpackungsgesetz löst die bisherige Verpackungsverordnug (VerpackV) ab.

Diese Neuerungen treten in Kraft

Für den Händler beziehungsweise Hersteller gelten vor allem zwei Neuerungen:

Er muss zum einen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eine sogenannte Registrierungsnummer beantragen. Dabei müssen unter anderem vollständige Angaben zur Firma gemacht werden und die nationale Kennnummer sowie der Markenname angegeben werden. Mit dieser Registrierungsnummer kann der Händler/Hersteller sich wiederum beim Verpackungsregister LUCID registrieren.

Achtung: Es besteht Registrierungspflicht! Bei Verstoß gegen das neue Verpackungsgesetz oder einer Nicht-Registrierung drohen hohe Geldstrafen.

Der Händler/Hersteller muss außerdem der sogenannten Systembeteiligungspflicht nachkommen. Das heißt, er muss sich bei einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme beteiligen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle, die Verpackungsmaterial in Umlauf bringen, auch dafür Verantwortung übernehmen, dass dieses Material wieder korrekt recycelt wird. Der Vorteil für den Händler: Je weniger Verpackungsmaterial er in Umlauf bringt, desto weniger Gebühren muss er für das Recycling bezahlen. Außerdem müssen folgende Daten zu den zurückgenommenen Materialien gemacht werden: Registrierungsummer des Herstellers, Materialart und -masse der Verpackungen, Name des Systems, bei dem die Verpackungen recycelt werden und der Zeitraum, für den die Beteiligung am System vorgenommen wurde.

Das ist das Ziel

Blog_Verpackungsgesetz_2019_Recycling

Das Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist klar: Handel und Wirtschaft sollen auf unnötige Verpackungen verzichten, weniger Verpackungsmaterialien in Umlauf bringen und bestenfalls auf nachhaltigere, recyclingfähigere und wiederverwertbare Materialien zurückgreifen. Und da, wo es möglich ist, könnte und sollte auch ganz auf Verpackung verzichtet werden. Beispielhaft sind hier sogenannte Unverpackt-Läden. Diese verzichten gänzlich auf Verpackungen der Produkte und die Kunden füllen die Waren in selbst mitgebrachte Gefäße ab. So soll der Plastikwahnsinn eingedämmt und unnötiger Müll vermieden werden.

Zusätzlich zum neuen Gesetz wurden außerdem die derzeitigen Mindest-Recyclingquoten angehoben. Vor allem das Recycling von Kunstoff rückt damit mehr in den Fokus. Die Quote wurde hierbei von bisher 36 Prozent auf 58,5 Prozent angehoben. Bis 2022 soll eine Recyclingquote von 63 Prozent erreicht werden.

Die EU plant außerdem ein weiteres Gesetz für den Schutz der Umwelt: Ab 2021 soll Einwegplastik gänzlich verboten werden. Den Anfang machen dabei Strohhalme, Teller und Wattestäbchen aus Einweg-Plastik, die nach und nach vom Markt verschwinden sollen.

Das müssen Sie nun tun

Sie bringen Verpackungsmaterial in Umlauf und wissen nicht, was nun zu tun ist? Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen:

Schritt 1

Anmeldung bei einem dualen System zur Entsorgung der Verpackungsmaterialien: Diese sogenannte Systembeteiligung erfolgt über eine Gebühr. Diese ist von der Menge und der Art des Materials abhängig, das man in Verkehr bringt.

Schritt 2

Registrierung bei der Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Der Hersteller/Händler erhält hier seine Registrierungsnummer, die wiederum dem dualen System vorgelegt wird.

Schritt 3

Der Händler/Hersteller muss selbstständig prüfen, welche tatsächlichen Mengen an Verpackungsmaterial angefallen sind. Diese tatsächlichen Werte müssen dann mit den (geschätzten) Angaben verglichen werden, die beim dualen System im Voraus gemacht wurden. Nach Bedarf muss dieser Wert dann korrigiert werden. Der finale Wert muss dann sowohl dem dualen System als auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister mitgeteilt werden.

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